Tongil Gyo Vereinigungsbewegung Unificationism

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Satzung

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Satzung

Satzung des Tongil-Gyo Vereinigungsbewegung Deutschland e.V.

1.
Der Name des Vereins lautet: Tongil-Gyo Vereinigungsbewegung Deutschland e.V.

2. Der Sitz des Vereins ist in Hünstetten-Beuerbach.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

5. Es ist der unmittelbare und ausschließliche Zweck des Vereins, über die kirchlichen, politischen, nationalen, rassischen und sozialen Schranken hinweg die Menschen der Welt unter Gott zu vereinigen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Anmietung oder den Erwerb von geeigneten Räumlichkeiten.
aa) zur Durchführung von Lehrgängen, Diskussionen, Vorträgen und Seminaren mit dem Ziel, Mitglieder und Nichtmitglieder anzuregen, sich mit religiösen Fragen zu befassen;
bb) zur Durchführung von Gottesdiensten, Gebetsgemeinschaften und ähnlicher religiöser Handlung;
cc) zur Errichtung von Studiengruppen für Bibel, die göttlichen Prinzipien und andere religiöse Schriften, um das gemeinsame religiöse Erbe aufzuzeigen;
dd) zur Ausbildung geistlicher und religiöser Erzieher sowie internationaler Missionare.

b) die Bereitstellung von Übernachtungs- und Verpflegungsmöglichkeiten für Mitglieder und Nichtmitglieder soweit sie an den unter a) aa) bis dd) genannten Veranstaltungen teilnehmen bzw.. Vorbereitung oder Durchführung betraut sind,

c) die entgeltliche oder unentgeltliche Verbreitung religiöser Druckschriften,

d) die Beteiligung an einer Verlags GmbH, deren Unternehmungszweck die Herausgabe religiöser Druckschriften ist.

Die Finanzierung der Tätigkeiten des Vereins soll auf freiwilligen Spenden von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern beruhen.

6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten ansonsten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

9. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern in den Verein entscheidet der Vorstand.

10. Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei. Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

11. Die Mitgliedschaft des Mitgliedes erlischt mit dem Tod.

12. Ein Mitglied kann von dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich gegen die Interessen des Vereins verhält. Über den Ausschluß wird von dem Vorstand entschieden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht es frei, gegen den Ausschluß vor der
Mitgliederversammlung Einspruch zu erheben.

13. Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt wird. Freiwillige Spenden können jederzeit entrichtet werden.

14. Jedes stimmberechtigte Mitglied, gleichgültig ob natürliche oder juristische Person hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme.

15. Aus der Mitgliedschaft im Verein erwachsen für das Mitglied keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

16. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Ein Mitglied wird zum aktiven Mitglied, wenn es von drei aktiven Mitgliedern als aktiv anerkannt wird.

17. Nur aktive Mitglieder habe in der der Mitgliederversammlung das aktive und passive Wahlrecht. Fördernde Mitglieder haben kein Wahlrecht.

18. Die Gründungsmitglieder sind automatisch aktive Mitglieder.

19. Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren eingesetzt. Für die Neuwahl des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung rechtzeitig einzuberufen.

20. Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5, aber höchstens 7 Personen zusammen, und zwar wie folgt:

  • 1. Vorsitzender
  • Stellvertretender Vorsitzender
  • Schriftführer
  • Schatzmeister
  • Ein bis drei Beisitzer



21. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Verein wird gesetzlich vertreten durch jeweils drei Vorstandsmitglieder, von denen einer der erste oder der stellvertretende Vorsitzende sein muß.

22. Der Vorstand ist berechtigt, für begrenzte Aufgabengebiete bevollmächtigte Vertreter zu bestellen.

23. Für den Fall, daß ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode ausscheidet, wird über die Neubesetzung durch den Vorstand entschieden.

24. Mindestens einmal alle zwei Jahre hat der erste Vorsitzende unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Mitgliederversammlung einzuberufen zur Vorlage des Jahresberichts des Vorstandes, zur Neuwahl des Vorstandes und zur Entscheidung über alle anderen
Fragen, die der Entscheidung der Mitgliederversammlung unterliegen.

25. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich entweder per Post, per Fax oder per e-mail, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Als Fristbeginn gilt das Datum der Absendung der Einladung.

26. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit relativer Mehrheit gefaßt. Jedoch bedarf eine Änderung der Satzung der Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

27. Die Mitgliederversammlung muß auch einberufen werden, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Grunde verlangt.

28. Ein Selbstauflösungsbeschluß bedarf einer 3/4 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

29. Das Protokoll über alle Beschlüsse wird vom Schriftführer geführt und ist vom 1. Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

30. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es etwaige eingezahlte Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert etwaiger von den Mitgliedern geleisteter Sacheinlagen
übersteigt, an eine gemeinnützige Gesellschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Fassung vom 28. November 2010
Beitragsordnung ab dem 01.01.2004

1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für
aktive Mitglieder monatlich 35,- € (Ehepaare und Familien 50,- €), für fördernde Mitglieder monatlich 2,- €.

2. Für
Studenten und Auszubildende beträgt der Mitgliedsbeitrag monatlich 5,- €.

3. Mitglieder, die sich im Ausland aufhalten, sind von der Entrichtung regelmäßiger Beiträge befreit.

4. Auf Antrag kann der Vorstand in speziellen Härtefällen eine Ermäßigung gewähren.

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